Übergang zum Euro

Übergang der Unternehmen zum Euro (Nennwertumrechnung)

Seit 1. Juli 2014 können Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften und Kooperationsgesellschaften, deren Stammkapital noch nicht in Euro umgerechnet wurde, beim Unternehmensregister die Eintragung von Satzungsänderungen nur mit gleichzeitiger Umrechnung des Stammkapitals in Euro beantragen.

Innerhalb der ersten 6 Monate nach der Einführung vom Euro durften die Unternehmen die Eintragung von Satzungsänderungen, beispielsweise, bezüglich der Einberufungsordnung der Gesellschafterversammlungen (Aktionärsversammlungen), ohne Berücksichtigung des Übergangs zum Euro beantragen, jedoch seit dem 1. Juli 2014 kann die Eintragung von jeden Änderungen der Satzung beim Unternehmensregister nur unter Voraussetzung beantragt werden, wenn die jeweiligen Änderungen gleichzeitig auch die Umrechnung des Stammkapitals sowie des Nennwertes der Anteile (Aktien) von LVL in EUR beinhalten. Die Aktivität der Unternehmer innerhalb der erwähnten 6 Monate lässt sich als ziemlich gering beurteilen, weil von dieser Möglichkeit nur 7000 oder ca. 5 % aller eingetragenen Unternehmen Gebrauch gemacht haben.

Wir erinnern, dass die Umrechung des Stammkapitals von LVL in EUR bis zum 30. Juni 2016 erfolgen muss.


Zusätzliche Information und Beratungen über die Eintragung des umgerechneten Stammkapitals können Sie nach Kontaktaufnahme mit unseren Mitarbeitern erhalten.

Bei der Umrechung des Stammkapitals von LVL in EUR muss die Satzung des Unternehmens geändert werden. Über die Satzungsänderungen beschließt die Gesellschafterversammlung (Aktionärsversammlung). Wir weisen darauf hin, dass die Umrechung des Stammkapitals in Euro nicht automatisch erfolgt.

Rechtssubjekte (Rechtstatsachen), die vom Übergang zum Euro betroffen sind:

Unternehmergesellschaften:
• Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften müssen die Eintragung von Änderungen beim Unternehmensregister bis zum 30. Juni 2016 beantragen.
• Für Kommanditgesellschaften hat das Unternehmensregister die Umrechnung des Anlagenbetrags jeden Kommanditisten und des Gesamtbetrags der Anlagen aller Kommanditisten in Euro bis zum 1. Juli 2014 vorgenommen. Anders als im Fall von Kapitalgesellschaften, die verpflichtet sind, das Stammkapital und den Nennwert der Anteile (Aktien) von LVL in EUR selbst umzurechnen, hat das Unternehmensregister für die Kommanditgesellschaften die mit der Umrechnung verbundenen Änderungen in die Registerakte eingetragen.

Kooperationsgesellschaften müssen die Eintragung von Änderungen beim Unternehmensregister bis zum 1. Juli 2016 beantragen.

Gewerbliche Verpfändungen: das Unternehmensregister hat am 1. Januar 2014 die Umrechnung des Wertes der im Pfandregister eingetragenen gewerblichen Verpfändungen Verordnung LVL in EUR vorgenommen und die entsprechenden Änderungen ins Pfandregister eingetragen. Falls die Parteien der gewerblichen Verpfändung die im Pfandvertrag festgelegten Beträge unter Anwendung einer vom Gesetz über die Einführung vom Euro abweichende Umrechnungsordnung ändern möchten, müssen beim Unternehmensregister die Eintragung entsprechender Änderung bzw. Verlängerung beantragt werden.

Verträge der öffentlich-privaten Partnerschaft: die öffentlich-privaten Partner sind berechtigt, den Vertrag der öffentlich-privaten Partnerschaft zu ändern, um die darin festgelegten Beträge von LVL in EUR umzurechnen. Das Unternehmensregister führt keine Umrechung durch.